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§ 13 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Parteien

Verfahrensvorschriften
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§ 13 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Parteien

1. Im erstinstanzlichen Verfahren sind Partei

a) wer durch Gesuch ein Verwaltungsverfahren einleitet,

b) gegen wen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird,

c) Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,

d) wer beigeladen ist.

2. Im Beschwerdeverfahren sind Partei

a) die Beschwerdeführenden,

b) * die Adressaten des erstinstanzlichen Entscheids gemäss Absatz 1 lit. a, b und d,

c) Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,

d) wer beigeladen ist,

e) die Vorinstanz,

f) die erstinstanzlich entscheidende Behörde, wenn sie einem anderen Gemeinwesen angehört.

3. Verwaltungsjustizbehörden kommt keine Parteistellung zu; Partei im gerichtlichen Verfahren bleibt die letztinstanzlich entscheidende Verwaltungsbehörde.

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