Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.200 VRPGLJADLGAM CH-AG

§ 12 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Beiladung

Verfahrensvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Beiladung

1. Die instruierende Behörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten.

2. Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten; über die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht hinausgehen, die Verfügung über den Streitgegenstand steht ihnen nicht zu. Mit der Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.

3. Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, tragen sie keine Kosten.

← § 11 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Geltungsbereich § 13 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →