271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 12 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Beiladung
Verfahrensvorschriften
§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Beiladung
1. Die instruierende Behörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten.
2. Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten; über die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht hinausgehen, die Verfügung über den Streitgegenstand steht ihnen nicht zu. Mit der Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.
3. Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, tragen sie keine Kosten.