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§ 10 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Amts- und Rechtshilfe

Verfahrensvorschriften
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§ 10 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Amts- und Rechtshilfe

1. Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden leisten auf Gesuch hin Amtshilfe.

2. Verwaltungsjustizbehörden leisten auf Gesuch hin Rechtshilfe.

3. Amts- und Rechtshilfe sind ausnahmsweise nicht zu leisten, wenn die Erfüllung der eigenen Aufgaben dadurch erheblich gefährdet ist, wenn eine andere Behörde die Amtshilfe erheblich einfacher leisten könnte oder wenn rechtliche Gründe dagegen sprechen.

4. Die ersuchte Behörde leistet unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe.

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