271.200
VRPGLJADLGAM
CH-AG
§ 1. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) - Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1. Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für das Verfahren vor den Verwaltungs- und den Verwaltungsjustizbehörden.
2. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt; darunter fallen auch Private, wenn sie mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind.
3. Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.