271.134
VOSS
CH-AG
§ 2 Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (VOSS) - Zusammensetzung und Organisation
§ 2 VOSS · Zusammensetzung und Organisation
1. Das Schiedsgericht besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und aus zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern.
2. Das Versicherungsgericht wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertretung.
3. Das vorsitzende Mitglied setzt den Parteien Frist zur Ernennung je einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters an. Im Säumnisfall ernennt es die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter selber.
4. Eine Obergerichtsschreiberin oder ein Obergerichtsschreiber erledigt die Gerichtsschreiberarbeiten. Die Obergerichtskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte.