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271.133 CH-AG

§ 1 Verordnung über die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge

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§ 1 Verordnung über die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge

1. Für die Beurteilung von Streitigkeiten nach Art. 73 BVG ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig.

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