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255.113 VOH CH-AG

§ 9 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Rückerstattung

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§ 9 VOH · Rückerstattung

1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) vom 27. Februar 2008 ist sinngemäss anwendbar.

2. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt 10 Jahre nach der letztmaligen Gewährung von Leistungen.

3. Der Kantonale Sozialdienst verfügt die Rückerstattung.

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