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255.113 VOH CH-AG

§ 8 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Entschädigung und Genugtuung

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§ 8 VOH · Entschädigung und Genugtuung

1. Der Kantonale Sozialdienst entscheidet über Gesuche um Entschädigung und Genugtuung.

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