255.113
VOH
CH-AG
§ 7 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Kostengutsprache für längerfristige Hilfe Dritter
§ 7 VOH · Kostengutsprache für längerfristige Hilfe Dritter
1. Die Kostenübernahme für die längerfristige Hilfe Dritter erfolgt in der Regel nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Kantonalen Sozialdienst.