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255.113 VOH CH-AG

§ 7 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Kostengutsprache für längerfristige Hilfe Dritter

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§ 7 VOH · Kostengutsprache für längerfristige Hilfe Dritter

1. Die Kostenübernahme für die längerfristige Hilfe Dritter erfolgt in der Regel nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Kantonalen Sozialdienst.

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