Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
255.113 VOH CH-AG

§ 6 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Richtlinien

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 VOH · Richtlinien

1. Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt Richtlinien zu Art und Umfang der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 ff. OHG. Dabei orientiert es sich an allgemein gültigen staatlichen, staatlich genehmigten oder verbandseigenen Tarifen.

← § 5 VOH Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Vollzug § 7 VOH →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →