255.113
VOH
CH-AG
§ 6 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Richtlinien
§ 6 VOH · Richtlinien
1. Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt Richtlinien zu Art und Umfang der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe gemäss Art. 13 ff. OHG. Dabei orientiert es sich an allgemein gültigen staatlichen, staatlich genehmigten oder verbandseigenen Tarifen.