255.113
VOH
CH-AG
§ 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Soforthilfe
§ 5 VOH · Soforthilfe
1. Beratungsstellen entscheiden im Rahmen der Richtlinien gemäss § 6 abschliessend über Art und Umfang der notwendigen Soforthilfe.
2. Sind Opfer oder Angehörige mit diesem Entscheid nicht einverstanden, können sie beim Kantonalen Sozialdienst eine anfechtbare Verfügung verlangen.