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255.113 VOH CH-AG

§ 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Soforthilfe

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§ 5 VOH · Soforthilfe

1. Beratungsstellen entscheiden im Rahmen der Richtlinien gemäss § 6 abschliessend über Art und Umfang der notwendigen Soforthilfe.

2. Sind Opfer oder Angehörige mit diesem Entscheid nicht einverstanden, können sie beim Kantonalen Sozialdienst eine anfechtbare Verfügung verlangen.

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