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255.113 VOH CH-AG

§ 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Abgeltung

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§ 4 VOH · Abgeltung

1. Die Abgeltung der allgemeinen Dienstleistungen privater oder öffentlich-rechtlicher Institutionen kann pauschaliert werden.

2. Die Abgeltung weitergehender Dienstleistungen, welche als Soforthilfe erbracht werden, erfolgt aufgrund von Einzelfallabrechnungen. Die Beratungsstellen melden jede dieser Hilfeleistungen unverzüglich dem Kantonalen Sozialdienst.

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