255.113
VOH
CH-AG
§ 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Abgeltung
§ 4 VOH · Abgeltung
1. Die Abgeltung der allgemeinen Dienstleistungen privater oder öffentlich-rechtlicher Institutionen kann pauschaliert werden.
2. Die Abgeltung weitergehender Dienstleistungen, welche als Soforthilfe erbracht werden, erfolgt aufgrund von Einzelfallabrechnungen. Die Beratungsstellen melden jede dieser Hilfeleistungen unverzüglich dem Kantonalen Sozialdienst.