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255.113 VOH CH-AG

§ 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Aufsicht, Koordination, Zahlungsverkehr, Auskunft

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§ 3 VOH · Aufsicht, Koordination, Zahlungsverkehr, Auskunft

1. Nehmen private oder öffentlich-rechtliche Institutionen Aufgaben der Beratungsstellen wahr, führt der Kantonale Sozialdienst die Aufsicht.

2. Er ist zuständig für die Koordination und den Zahlungsverkehr.

3. Die Beratungsstellen und Institutionen erteilen dem Kantonalen Sozialdienst die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte.

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