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255.113 VOH CH-AG

§ 13 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Ausbildung

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§ 13 VOH · Ausbildung

1. Der Kanton fördert und unterstützt die Ausbildung der im Bereich Opferhilfe tätigen Personen.

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