255.113
VOH
CH-AG
§ 13 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Ausbildung
§ 13 VOH · Ausbildung
1. Der Kanton fördert und unterstützt die Ausbildung der im Bereich Opferhilfe tätigen Personen.