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255.113 VOH CH-AG

§ 11 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Rechtspflege

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§ 11 VOH · Rechtspflege

1. Gegen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts über Entschädigung oder Genugtuung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2. Gegen die übrigen Entscheide des Kantonalen Sozialdiensts kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

3. Soweit OHG und OHV nichts anderes bestimmen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 anwendbar.

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