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255.113 VOH CH-AG

§ 10 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Regress

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§ 10 VOH · Regress

1. Der Kantonale Sozialdienst macht die Ansprüche des Kantons gemäss Art. 7 OHG gegenüber der Täterin beziehungsweise dem Täter oder Dritten geltend.

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