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255.113 VOH CH-AG

§ 1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Vollzug

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§ 1 VOH · Vollzug

1. Der Vollzug obliegt nach Massgabe der folgenden Bestimmungen dem Kantonalen Sozialdienst unter Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales und des Regierungsrats.

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Vollzug § 2 VOH →

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