253.710
CH-AG
§ 8 Dekret über die Begnadigung - Verfahren vor der Kommission für Justiz
§ 8 Dekret über die Begnadigung · Verfahren vor der Kommission für Justiz
1. Die Kommission für Justiz ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
2. Zur Behandlung eines Gesuches müssen der Referent und ein weiteres vorberatendes Kommissionsmitglied anwesend sein.
3. Zur Begnadigung oder zur Stellung eines entsprechenden Antrages an den Grossen Rat bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kommissionsmitglieder.