Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.710 CH-AG

§ 8 Dekret über die Begnadigung - Verfahren vor der Kommission für Justiz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Dekret über die Begnadigung · Verfahren vor der Kommission für Justiz

1. Die Kommission für Justiz ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.

2. Zur Behandlung eines Gesuches müssen der Referent und ein weiteres vorberatendes Kommissionsmitglied anwesend sein.

3. Zur Begnadigung oder zur Stellung eines entsprechenden Antrages an den Grossen Rat bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kommissionsmitglieder.

← § 7 Dekret über die Begnadigung Arten und Umfang der Begnadigung § 9 Dekret über die Begnadigung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →