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253.710 CH-AG

§ 7 Dekret über die Begnadigung - Aktenzirkulation

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§ 7 Dekret über die Begnadigung · Aktenzirkulation

1. Der Präsident der Kommission für Justiz setzt die Akten bei mindestens drei Mitgliedern der Kommission in Zirkulation und bestimmt den Referenten.

2. Jedes dieser drei Kommissionsmitglieder erstattet schriftlich einen begründeten Antrag.

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