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§ 6 Dekret über die Begnadigung - Vorbehandlung des Gesuches

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§ 6 Dekret über die Begnadigung · Vorbehandlung des Gesuches

1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres beschafft die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen und erstellt zuhanden der Kommission für Justiz Bericht und Antrag.

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