253.710
CH-AG
§ 6 Dekret über die Begnadigung - Vorbehandlung des Gesuches
§ 6 Dekret über die Begnadigung · Vorbehandlung des Gesuches
1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres beschafft die zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen und erstellt zuhanden der Kommission für Justiz Bericht und Antrag.