Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.710 CH-AG

§ 5 Dekret über die Begnadigung - Aufschiebende Wirkung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Dekret über die Begnadigung · Aufschiebende Wirkung

1. Das Begnadigungsgesuch eines Verurteilten, der sich wegen dieser Sache schon in Haft befindet, hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Strafvollzug.

2. In allen anderen Fällen kann das Departement Volkswirtschaft und Inneres von sich aus oder auf begründetes Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilen, sofern das Begnadigungsgesuch innert 30 Tagen nach der ersten Vorladung zum Strafantritt eingereicht wird oder die Aufschubsgründe erst danach eintreten.

← § 4 Dekret über die Begnadigung Arten und Umfang der Begnadigung § 6 Dekret über die Begnadigung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →