253.710
CH-AG
§ 5 Dekret über die Begnadigung - Aufschiebende Wirkung
§ 5 Dekret über die Begnadigung · Aufschiebende Wirkung
1. Das Begnadigungsgesuch eines Verurteilten, der sich wegen dieser Sache schon in Haft befindet, hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Strafvollzug.
2. In allen anderen Fällen kann das Departement Volkswirtschaft und Inneres von sich aus oder auf begründetes Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilen, sofern das Begnadigungsgesuch innert 30 Tagen nach der ersten Vorladung zum Strafantritt eingereicht wird oder die Aufschubsgründe erst danach eintreten.