253.710
CH-AG
§ 3 Dekret über die Begnadigung - Begnadigungsgesuch
§ 3 Dekret über die Begnadigung · Begnadigungsgesuch
1. Das Begnadigungsgesuch kann von der verurteilten Person, von deren gesetzlichen Vertretung und, mit Einwilligung der verurteilten Person, von deren Verteidigung, deren Ehegatten und Ehegattin oder deren eingetragenem Partner und eingetragenen Partnerin gestellt werden (Art. 382 Abs. 1 StGB).
2. Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist überdies der Regierungsrat zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt (Art. 382 Abs. 2 StGB).
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