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CH-AG
§ 2 Dekret über die Begnadigung - Bedingte Begnadigung und Widerruf der Begnadigung
§ 2 Dekret über die Begnadigung · Bedingte Begnadigung und Widerruf der Begnadigung
1. Die Begnadigung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
2. Über den Widerruf der bedingten Begnadigung befindet die Behörde, welche die Begnadigung gewährt hat.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 42-46 StGB über den bedingten Strafvollzug sinngemäss.