253.710
CH-AG
§ 12 Dekret über die Begnadigung - Eröffnung des Entscheides
§ 12 Dekret über die Begnadigung · Eröffnung des Entscheides
1. Der Entscheid wird dem Gesuchsteller ohne Begründung schriftlich eröffnet.
2. Die Entscheide des Grossen Rates eröffnet der Parlamentsdienst, jene der Kommission für Justiz deren Präsident.