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§ 12 Dekret über die Begnadigung - Eröffnung des Entscheides

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§ 12 Dekret über die Begnadigung · Eröffnung des Entscheides

1. Der Entscheid wird dem Gesuchsteller ohne Begründung schriftlich eröffnet.

2. Die Entscheide des Grossen Rates eröffnet der Parlamentsdienst, jene der Kommission für Justiz deren Präsident.

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