253.710
CH-AG
§ 11 Dekret über die Begnadigung - Begründung der Anträge im Grossen Rat
§ 11 Dekret über die Begnadigung · Begründung der Anträge im Grossen Rat
1. Der gemäss § 10 Abs. 3 eröffnete Kommissionsantrag wird vor dem Rat nur begründet, wenn
a) * der Antrag der Kommission mit demjenigen des Departements Volkswirtschaft und Inneres nicht übereinstimmt, oder
b) ein Mitglied des Grossen Rates dies schriftlich oder mündlich verlangt, oder
c) die Kommission in Fällen, die in die ordentliche Zuständigkeit des Grossen Rates fallen, einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.