253.710
CH-AG
§ 1 Dekret über die Begnadigung - Arten und Umfang der Begnadigung
§ 1 Dekret über die Begnadigung · Arten und Umfang der Begnadigung
1. Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden (Art. 383 Abs. 1 StGB).
2. Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung (Art. 383 Abs. 2 StGB).