253.371
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 6. Gemeinsame Bestimmungen
Organisation
§ 9 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 6. Gemeinsame Bestimmungen
1. Die Angestellten leisten ihre Arbeit gemäss den internen Vorschriften und dem Leitbild des Heimes.
2. Sie verhalten sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden jederzeit korrekt und unterstützen sich im Dienst gegenseitig.
3. Sie sind durch ihr Verhalten und ihre korrekte Pflichterfüllung den Eingewiesenen ein Vorbild. Sie begegnen den Eingewiesenen mit Respekt und vermeiden jede unangemessene Vertraulichkeit. Jede körperliche oder seelische Misshandlung der Eingewiesenen ist untersagt.
4. Die Angestellten haben über die Eingewiesenen und den Heimbetrieb Verschwiegenheit zu wahren (Art. 320 StGB).
5. Das Vorgehen bei arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen durch Angestellte richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes.