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253.371 CH-AG

§ 8 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 5. Übrige Angestellte

Organisation
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§ 8 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 5. Übrige Angestellte

1. Die übrigen Angestellten erfüllen die Aufgaben und Funktionen gemäss ihrer Stellenbeschreibung, allenfalls ergänzt mit einem Pflichtenheft.

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