253.371
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 5. Übrige Angestellte
Organisation
§ 8 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 5. Übrige Angestellte
1. Die übrigen Angestellten erfüllen die Aufgaben und Funktionen gemäss ihrer Stellenbeschreibung, allenfalls ergänzt mit einem Pflichtenheft.