Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.371 CH-AG

§ 7 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 4. Leitungskonferenz

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 4. Leitungskonferenz

1. Die Leitungskonferenz setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor, der Erziehungsleiterin oder dem Erziehungsleiter und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter sowie höchstens zwei weiteren von der Direktorin oder dem Direktor bestimmten Kadermitarbeitenden. Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz.

2. Die Mitglieder der Leitungskonferenz beraten und unterstützen die Direktorin oder den Direktor in Fragen des richtigen Vollzugs der angeordneten jugendstrafrechtlichen Massnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen, insbesondere in Bezug auf die pädagogischen und therapeutischen Massnahmen, die Ausbildung und den Arbeitseinsatz der Eingewiesenen, sowie in Fragen der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Heim.

3. Die Mitglieder der Leitungskonferenz übernehmen die Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors bei deren oder dessen Abwesenheit sowie während des Pikettdiensts.

← § 6 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg 1. Jugendstrafrechtliche Massnahmen und zivilrechtliche Unterbringungen § 8 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →