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253.371 CH-AG

§ 6 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 3. Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter

Organisation
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§ 6 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 3. Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter

1. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter

a) leitet den Bereich der Schule und Berufsausbildung sowie die Lehrbetriebe;

b) unterstützt und berät die Eingewiesenen bei der Wahl der Ausbildung;

bbis) * bearbeitet Disziplinarfälle und stellt hierfür Anträge bei der Direktorin oder dem Direktor, sofern sie oder er nicht in Stellvertretungsfunktion gemäss § 7 Abs. 3 selber verfügt;

c) * wirkt beim Anstellungsverfahren beratend mit, soweit es Personal in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich betrifft.

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