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253.371 CH-AG

§ 5 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 2. Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter

Organisation
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§ 5 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 2. Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter

1. Die Erziehungsleiterin oder der Erziehungsleiter

a) ist für die sozialpädagogischen Belange verantwortlich;

b) leitet und koordiniert die Arbeiten in allen Bereichen des pädagogischen Betreuungsangebotes;

c) * bearbeitet Disziplinarfälle und stellt hierfür Anträge bei der Direktorin oder dem Direktor, sofern sie oder er nicht in Stellvertretungsfunktion gemäss § 7 Abs. 3 selber verfügt;

d) * wirkt beim Anstellungsverfahren beratend mit, soweit es Personen in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich betrifft.

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