253.371
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 2. Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter
Organisation
§ 5 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 2. Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter
1. Die Erziehungsleiterin oder der Erziehungsleiter
a) ist für die sozialpädagogischen Belange verantwortlich;
b) leitet und koordiniert die Arbeiten in allen Bereichen des pädagogischen Betreuungsangebotes;
c) * bearbeitet Disziplinarfälle und stellt hierfür Anträge bei der Direktorin oder dem Direktor, sofern sie oder er nicht in Stellvertretungsfunktion gemäss § 7 Abs. 3 selber verfügt;
d) * wirkt beim Anstellungsverfahren beratend mit, soweit es Personen in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich betrifft.