§ 4 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 1. Direktorin oder Direktor
§ 4 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 1. Direktorin oder Direktor
1. Die Direktorin oder der Direktor
a) leitet das Heim und führt das Personal;
b) führt den Vorsitz in der Leitungskonferenz und vertritt das Heim nach aussen;
c) entscheidet über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Hausordnungen, Konzepte und Reglemente und legt sie der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor;
d) * bestimmt seine Stellvertretung mit Genehmigung des Departements Volkswirtschaft und Inneres;
e) * ist für einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vollzug der angeordneten jugendstrafrechtlichen Massnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen, für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit sowie für das Disziplinarwesen im Heim verantwortlich;
f) sorgt für effiziente und kostengünstige Betriebsabläufe;
g) leitet das Bau- und Unterhaltswesen;
h) beantragt die Aufhebung bestehender und die Einführung neuer pädagogischer Betreuungsformen, Gewerbe und Ausbildungseinrichtungen;
i) koordiniert und überwacht die Aufgabenerfüllung der Mitarbeitenden, leitet deren Einsatz und sorgt für die berufliche Aus- und Weiterbildung des Personals;
k) * ist Anstellungsbehörde gemäss § 2 der Personal- und Lohnverordnung, bei Mitgliedern der Leitungskonferenz unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres;
l) * erstellt die Voranschläge und Jahresrechnungen;
m) * erstattet die Jahresberichte und die alle zwei Jahre erscheinenden Jahrbücher zuhanden des Departements Volkswirtschaft und Inneres.