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§ 4 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 1. Direktorin oder Direktor

Organisation
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§ 4 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 1. Direktorin oder Direktor

1. Die Direktorin oder der Direktor

a) leitet das Heim und führt das Personal;

b) führt den Vorsitz in der Leitungskonferenz und vertritt das Heim nach aussen;

c) entscheidet über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Hausordnungen, Konzepte und Reglemente und legt sie der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor;

d) * bestimmt seine Stellvertretung mit Genehmigung des Departements Volkswirtschaft und Inneres;

e) * ist für einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vollzug der angeordneten jugendstrafrechtlichen Massnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen, für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit sowie für das Disziplinarwesen im Heim verantwortlich;

f) sorgt für effiziente und kostengünstige Betriebsabläufe;

g) leitet das Bau- und Unterhaltswesen;

h) beantragt die Aufhebung bestehender und die Einführung neuer pädagogischer Betreuungsformen, Gewerbe und Ausbildungseinrichtungen;

i) koordiniert und überwacht die Aufgabenerfüllung der Mitarbeitenden, leitet deren Einsatz und sorgt für die berufliche Aus- und Weiterbildung des Personals;

k) * ist Anstellungsbehörde gemäss § 2 der Personal- und Lohnverordnung, bei Mitgliedern der Leitungskonferenz unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres;

l) * erstellt die Voranschläge und Jahresrechnungen;

m) * erstattet die Jahresberichte und die alle zwei Jahre erscheinenden Jahrbücher zuhanden des Departements Volkswirtschaft und Inneres.

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