Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.371 CH-AG

§ 3 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - Erziehung und Besserung

Ziel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · Erziehung und Besserung

1. Durch eine enge erzieherische und therapeutische Betreuung und das Anbieten von schulischen und beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten soll bessernd auf die Eingewiesenen eingewirkt und ihnen die Fähigkeit vermittelt werden, sich nach der Entlassung selbstverantwortlich in die soziale und berufliche Ordnung einzugliedern.

2. Bei den durch eine Strafbehörde Eingewiesenen wird die Aufarbeitung der Tat, ihrer Ursachen und Folgen, insbesondere für das Opfer, gefördert. Die Eingewiesenen werden zur Wiedergutmachung angehalten und in ihren entsprechenden Bemühungen unterstützt.

← § 2 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg 1. Jugendstrafrechtliche Massnahmen und zivilrechtliche Unterbringungen § 4 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →