253.371
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - Erziehung und Besserung
Ziel
§ 3 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · Erziehung und Besserung
1. Durch eine enge erzieherische und therapeutische Betreuung und das Anbieten von schulischen und beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten soll bessernd auf die Eingewiesenen eingewirkt und ihnen die Fähigkeit vermittelt werden, sich nach der Entlassung selbstverantwortlich in die soziale und berufliche Ordnung einzugliedern.
2. Bei den durch eine Strafbehörde Eingewiesenen wird die Aufarbeitung der Tat, ihrer Ursachen und Folgen, insbesondere für das Opfer, gefördert. Die Eingewiesenen werden zur Wiedergutmachung angehalten und in ihren entsprechenden Bemühungen unterstützt.