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253.371 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 2. Ausbildung und Betreuung

Zweck
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§ 2 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 2. Ausbildung und Betreuung

1. Das Jugendheim betreibt eine Schule, Lehrbetriebe und Ateliers. Es bietet folgende Ausbildungsmöglichkeiten an

a) * Sonderschule;

b) * Berufsfachschule und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung;

c) * Berufliche Grundbildung.

2. Das Jugendheim bietet Plätze insbesondere in geschlossenen Gruppen, in internen Wohngruppen, in Aussenwohngruppen, in begleiteten Jugendwohnungen und in Externaten an. Zusätzlich kann es Tagesaufenthalter aufnehmen.

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