253.371
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 2. Ausbildung und Betreuung
Zweck
§ 2 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 2. Ausbildung und Betreuung
1. Das Jugendheim betreibt eine Schule, Lehrbetriebe und Ateliers. Es bietet folgende Ausbildungsmöglichkeiten an
a) * Sonderschule;
b) * Berufsfachschule und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung;
c) * Berufliche Grundbildung.
2. Das Jugendheim bietet Plätze insbesondere in geschlossenen Gruppen, in internen Wohngruppen, in Aussenwohngruppen, in begleiteten Jugendwohnungen und in Externaten an. Zusätzlich kann es Tagesaufenthalter aufnehmen.