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253.371 CH-AG

§ 16 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 2. Rechtsschutz für Angestellte

Rechtsschutz
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§ 16 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 2. Rechtsschutz für Angestellte

1. Der Rechtsschutz der Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes.

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