253.371
CH-AG
§ 14 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 3. Verfahren und Rechtsmittel
Disziplinarwesen
§ 14 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 3. Verfahren und Rechtsmittel
1. ...
2. Gegen Disziplinarverfügungen können die Eingewiesenen innert drei Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Amt für Justizvollzug erheben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde innert drei Tagen dem Heimpersonal übergeben wird.
3. Bei Gutheissung der Beschwerde kann das Amt für Justizvollzug eine andere Disziplinarstrafe oder -massnahme gemäss § 13 Abs. 2 anordnen.
4. Beschwerdeentscheide in Disziplinarsachen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
5. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.