Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.371 CH-AG

§ 13 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 2. Zuständigkeiten und Sanktionen

Disziplinarwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 2. Zuständigkeiten und Sanktionen

1. Die Disziplinarbefugnis gegenüber Eingewiesenen steht der Direktorin oder dem Direktor sowie deren oder dessen Stellvertretung zu.

2. Es stehen folgende Disziplinarstrafen und -massnahmen zur Verfügung

a) mündlicher oder schriftlicher Verweis;

b) * Entzug oder Einschränkung von Vergünstigungen;

c) * Bussen für Schüler nach Beendigung des Grundschulunterrichts;

d) * Einschliessung auf dem Zimmer;

e) * leichter und strenger Arrest bis 7 Tage.

2bis ...

3. Als Sicherungsmassnahme, namentlich bei Verdunklungsgefahr, kann vor Erlass des Disziplinarentscheids die Unterbringung in einem Einschliessungszimmer bis höchstens 24 Stunden angeordnet werden.

4. Mehrere disziplinarische Sanktionen können gleichzeitig verfügt werden.

5. Die strafrechtliche Ahndung eines Disziplinarverstosses bleibt vorbehalten.

6. Die Direktorin oder der Direktor kann die Disziplinarbefugnis in einem Reglement an weitere Mitarbeitende delegieren. Von der Delegation ausgenommen ist die Verfügung von Arrest oder Sicherungsmassnahme.

7. Bei volljährigen Personen gemäss § 1 Abs. 3 und 4 sind Anordnungen der Einschliessung auf dem Zimmer sowie des Arrests als Disziplinarstrafen und die Sicherungsmassnahme nicht zulässig.

← § 12a Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg 1. Jugendstrafrechtliche Massnahmen und zivilrechtliche Unterbringungen § 14 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →