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253.371 CH-AG

§ 12 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 2. Kostenverlegung

Kosten
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§ 12 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 2. Kostenverlegung

1. Die einweisende Behörde hat vor der Aufnahme der Jugendlichen Kostengutsprache für die Dauer des Heimaufenthaltes zu erteilen.

2. Die Beiträge der Eingewiesenen, der Eltern oder der unterstützungspflichtigen Gemeinwesen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen und interkantonalen Vereinbarungen.

2bis. Die Kostenverlegung bei Aufenthalten von administrativ zum Vollzug von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes Eingewiesenen erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen der Betreuungsgesetzgebung über die Kostenverteilung bei Aufenthalten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen.

3. Nicht vom Kostgeld gedeckte Auslagen sind von den Eingewiesenen, deren Eltern oder den unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Die Deckung dieser Kosten ist nach Möglichkeit vorgängig sicherzustellen.

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