Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
253.371 CH-AG

§ 11 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 1. Kostgeld

Kosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 1. Kostgeld

1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres legt die Kostgeldansätze und die Nebenkosten als Pauschalen fest. Es ist zuständig, mit dem Bund Vereinbarungen über Pauschalabgeltungen abzuschliessen.

2. Mit dem Kostgeld, das die Betriebskosten decken soll, sind insbesondere die Verpflegung sowie die Betreuung und die Ausbildung abgegolten.

← § 10 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg 1. Jugendstrafrechtliche Massnahmen und zivilrechtliche Unterbringungen § 12 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →