253.371
CH-AG
§ 11 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 1. Kostgeld
Kosten
§ 11 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 1. Kostgeld
1. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres legt die Kostgeldansätze und die Nebenkosten als Pauschalen fest. Es ist zuständig, mit dem Bund Vereinbarungen über Pauschalabgeltungen abzuschliessen.
2. Mit dem Kostgeld, das die Betriebskosten decken soll, sind insbesondere die Verpflegung sowie die Betreuung und die Ausbildung abgegolten.