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253.371 CH-AG

§ 10 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 7. Aufsichtsbehörde

Organisation
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§ 10 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 7. Aufsichtsbehörde

1. Das Jugendheim Aarburg ist eine unselbstständige Anstalt. Es ist im Departement Volkswirtschaft und Inneres eingegliedert, welches die Aufsicht wahrnimmt.

2. Dem Departement Volkswirtschaft und Inneres obliegen insbesondere

a) die Genehmigung des Erlasses neuer oder der Änderung bestehender Reglemente, Konzepte und Hausordnungen;

b) * die Genehmigung der Anstellung beziehungsweise der Bestimmung der Mitglieder der Leitungskonferenz;

c) * der Entscheid über Anträge der Direktorin oder des Direktors betreffend die Aufhebung bestehender oder die Einführung neuer pädagogischer Betreuungsformen, Gewerbe und Ausbildungseinrichtungen;

d) * die Prüfung der Budgets und der Jahresberichte;

e) die Behandlung der Beschwerden von Eingewiesenen.

3. Die fachliche Aufsicht über den Schulunterricht erfolgt durch die zuständigen Behörden gemäss Schulgesetz [8] und Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung [9].

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