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253.371 CH-AG

§ 1 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg - 1. Jugendstrafrechtliche Massnahmen und zivilrechtliche Unterbringungen

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§ 1 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg · 1. Jugendstrafrechtliche Massnahmen und zivilrechtliche Unterbringungen

1. Der Kanton Aargau unterhält auf der Aarburg ein Jugendheim für männliche Jugendliche zum Vollzug von jugendstrafrechtlichen Massnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen.

2. In das Jugendheim werden aufgenommen

a) * aus dem jugendstrafrechtlichen Bereich Jugendliche ab dem 14. Altersjahr bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr insbesondere zum Vollzug von jugendstrafrechtlichen Massnahmen;

b) * aus dem zivilrechtlichen Bereich Jugendliche ab dem 14. bis zum vollendeten 18. Altersjahr zum Vollzug der von der Kindesschutzbehörde angeordneten zivilrechtlichen Unterbringungen.

3. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit besteht die Möglichkeit, dass zivilrechtlich untergebrachte Jugendliche ihre Ausbildung noch abschliessen können, sofern die Finanzierung ihres Aufenthalts sichergestellt ist.

4. Ausnahmsweise werden junge Erwachsene nach dem vollendeten 18. Altersjahr aufgenommen zum Vollzug einer von der Erwachsenenschutzbehörde angeordneten fürsorgerischen Unterbringung.

1. Jugendstrafrechtliche Massnahmen und zivilrechtliche Unterbringungen § 2 Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg →

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