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253.331 CH-AG

§ 9 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 6. Übrige Angestellte

Organisation
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§ 9 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 6. Übrige Angestellte

1. Die übrigen Angestellten erfüllen die Aufgaben und Funktionen gemäss ihrer Stellenbeschreibung, allenfalls ergänzt mit einem Pflichtenheft.

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