§ 7a Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 4bis. Leiterin oder Leiter Zentralgefängnis
§ 7a Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 4bis. Leiterin oder Leiter Zentralgefängnis
1. Die Leiterin oder der Leiter Zentralgefängnis
a) * führt das für die Bewachung und Betreuung zuständige Personal im Zentralgefängnis;
b) gewährleistet zusammen mit der Chefin oder dem Chef Sicherheitsdienst die Sicherheit im Zentralgefängnis;
c) ist für die vollzugstechnischen Belange im Zentralgefängnis und in Zusammenarbeit mit der Leiterin oder dem Leiter Vollzug und der Chefin oder dem Chef Sicherheitsdienst für einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vollzug der freiheitsentziehenden Sanktionen verantwortlich;
d) ist zuständig für die Bearbeitung der Disziplinarfälle im Zentralgefängnis (Ausnahmen: Sicherheitsabteilung II und Abteilung 60plus) und legt diese der Direktorin oder dem Direktor zum Entscheid vor;
e) entscheidet selbständig über erzieherische Massnahmen;
f) koordiniert und überwacht die Aufgabenerfüllung der Mitarbeitenden im Zentralgefängnis und ist für die laufende Schulung des im Zentralgefängnis tätigen Personals verantwortlich;
g) wirkt beim Anstellungsverfahren beratend mit, soweit es Personal in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich betrifft.