253.331
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 4. Chefin oder Chef Sicherheitsdienst
Organisation
§ 7 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 4. Chefin oder Chef Sicherheitsdienst
1. Die Chefin oder der Chef Sicherheitsdienst
a) * leitet das für die Bewachung und Betreuung zuständige Personal in der Strafanstalt;
b) * sorgt zusammen mit der Leiterin oder dem Leiter Vollzug und der Leiterin oder dem Leiter Zentralgefängnis für die Gewährleistung der Anstaltssicherheit;
c) * beaufsichtigt den Vollzug im Sicherheitstrakt der Strafanstalt und in der Abteilung für erhöhte Sicherheit im Zentralgefängnis;
d) ist zuständig für den Unterhalt aller Sicherheitseinrichtungen und der Sicherheitstechnik sowie für die laufende Schulung des im Sicherheitsdienst tätigen Personals;
e) * wirkt beim Anstellungsverfahren beratend mit, soweit es Personal in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich betrifft.