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253.331 CH-AG

§ 6 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 3. Leiterin oder Leiter Vollzug

Organisation
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§ 6 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 3. Leiterin oder Leiter Vollzug

1. Die Leiterin oder der Leiter Vollzug

a) ist für die vollzugstechnischen Belange verantwortlich und sorgt in Zusammenarbeit mit dem Chef Sicherheitsdienst insbesondere für einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vollzug der Sanktionen;

b) * leitet die Bereiche Gesundheitsdienst, Sozialdienst, Kanzlei sowie Bildung und Freizeit der Justizvollzugsanstalt und ist für die laufende Schulung des im Betreuungsdienst tätigen Personals verantwortlich;

c) * bearbeitet Disziplinarfälle, prüft Vollzugsöffnungen und stellt hierzu Anträge bei der Direktorin oder dem Direktor beziehungsweise entscheidet bei deren oder dessen Abwesenheit selber darüber;

d) * wirkt beim Anstellungsverfahren beratend mit, soweit es Personal in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich betrifft.

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