253.331
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 2. Leiterin oder Leiter Gewerbe und Finanzen
Organisation
§ 5 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 2. Leiterin oder Leiter Gewerbe und Finanzen
1. Die Leiterin oder der Leiter Gewerbe und Finanzen
a) * ist verantwortlich für die kommerziellen, finanziellen und baulichen Belange der Justizvollzugsanstalt;
b) * leitet insbesondere das Finanz-, Bau- und Unterhaltswesen, die Hauswirtschaft sowie die Gewerbebetriebe und die Landwirtschaft;
c) * wirkt beim Anstellungsverfahren beratend mit, soweit es Personal in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich betrifft.