§ 4 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 1. Direktorin oder Direktor
§ 4 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 1. Direktorin oder Direktor
1. Die Direktorin oder der Direktor
a) * leitet die Justizvollzugsanstalt und führt das Personal;
b) * führt den Vorsitz der Leitungskonferenz und vertritt die Justizvollzugsanstalt nach aussen;
c) entscheidet über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Hausordnungen und Reglemente und legt sie der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor;
d) * bestimmt seine Stellvertretung mit Genehmigung des Departements Volkswirtschaft und Inneres;
e) * ist für einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vollzug der ausgesprochenen Sanktionen und für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt verantwortlich;
f) sorgt für die Umsetzung des betreuungsorientierten Freiheitsentzuges sowie für effiziente und kostengünstige Betriebsabläufe;
g) beantragt die Aufhebung bestehender und die Einführung neuer Gewerbe;
h) koordiniert und überwacht die Aufgabenerfüllung der Mitarbeitenden, leitet deren Einsatz und sorgt für die berufliche Aus- und Weiterbildung des Personals;
i) * ist Anstellungsbehörde gemäss § 2 der Personal- und Lohnverordnung[4] unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres bei Anstellung der Mitglieder der Leitungskonferenz;
k) * erstellt die Budgets, die Jahresberichte und die alle zwei Jahre erscheinenden Jahrbücher zuhanden des Departements Volkswirtschaft und Inneres;
l) * erstattet die Monatsberichte zuhanden des Amts für Justizvollzug.