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§ 4 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 1. Direktorin oder Direktor

Organisation
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§ 4 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 1. Direktorin oder Direktor

1. Die Direktorin oder der Direktor

a) * leitet die Justizvollzugsanstalt und führt das Personal;

b) * führt den Vorsitz der Leitungskonferenz und vertritt die Justizvollzugsanstalt nach aussen;

c) entscheidet über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Hausordnungen und Reglemente und legt sie der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor;

d) * bestimmt seine Stellvertretung mit Genehmigung des Departements Volkswirtschaft und Inneres;

e) * ist für einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vollzug der ausgesprochenen Sanktionen und für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt verantwortlich;

f) sorgt für die Umsetzung des betreuungsorientierten Freiheitsentzuges sowie für effiziente und kostengünstige Betriebsabläufe;

g) beantragt die Aufhebung bestehender und die Einführung neuer Gewerbe;

h) koordiniert und überwacht die Aufgabenerfüllung der Mitarbeitenden, leitet deren Einsatz und sorgt für die berufliche Aus- und Weiterbildung des Personals;

i) * ist Anstellungsbehörde gemäss § 2 der Personal- und Lohnverordnung[4] unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres bei Anstellung der Mitglieder der Leitungskonferenz;

k) * erstellt die Budgets, die Jahresberichte und die alle zwei Jahre erscheinenden Jahrbücher zuhanden des Departements Volkswirtschaft und Inneres;

l) * erstattet die Monatsberichte zuhanden des Amts für Justizvollzug.

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