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253.331 CH-AG

§ 3 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 2. Sicherheit

Vollzugsziele
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§ 3 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 2. Sicherheit

1. Beim Vollzug ist stets das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit, des Personals und der Gefangenen zu berücksichtigen.

2. Alle Ausweispapiere der Gefangenen werden beim Eintritt bis zum Austritt aus der Anstalt zu den Effekten genommen. Auf begründetes Gesuch des Gefangenen kann ein Ausweis bereits vor dem Austritt vorübergehend ausgehändigt werden. Der Einzug und die endgültige Rückgabe sowie die Nichtabgabe beziehungsweise der Verlust von Schweizer Ausweisen sind der zuständigen kantonalen Behörde umgehend gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) vom 22. Juni 2001 zu melden.

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