253.331
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 1. Besserung
Vollzugsziele
§ 2 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 1. Besserung
1. Der Vollzug soll durch Erziehung, durch Betreuung und Behandlung, durch Arbeit und Bildung sowie durch sinnvolle Freizeitgestaltung bessernd auf die Gefangenen wirken, um diesen nach der Entlassung ein deliktfreies Leben zu ermöglichen.
2. Um das Vollzugsziel der Besserung zu erreichen, hat die Anstalt nach Möglichkeit
a) die erforderlichen Vorkehren für eine soziale und berufliche Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft zu treffen, sofern ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besteht;
b) die Gefangenen zur Wiedergutmachung anzuhalten und ihre entsprechenden Bemühungen zu unterstützen;
c) die Aufarbeitung der Tat, ihrer Ursachen und Folgen, insbesondere für das Opfer, zu fördern.