253.331
CH-AG
§ 14 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg - 1. Rechtsschutz für Gefangene
Rechtsschutz
§ 14 Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg · 1. Rechtsschutz für Gefangene
1. Gegen Anordnungen und Verfügungen von Angestellten können die Gefangenen Beschwerde bei der Direktorin oder dem Direktor erheben.
2. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Direktorin oder des Direktors kann beim Amt für Justizvollzug Beschwerde erhoben werden. Dessen Entscheide können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
3. Es gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen im Disziplinarwesen.